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   VG Augsburg, 16.01.2014 - Au 5 K 13.880   

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VG Augsburg, 16.01.2014 - Au 5 K 13.880 (https://dejure.org/2014,775)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16.01.2014 - Au 5 K 13.880 (https://dejure.org/2014,775)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - Au 5 K 13.880 (https://dejure.org/2014,775)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Untätigkeitsklage; Klageänderung nach Erteilung Baugenehmigung; Fortsetzungsfeststellungsklage (unzulässig); Befreiungen; Ermessen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

    Auszug aus VG Augsburg, 16.01.2014 - Au 5 K 13.880
    Zwar steht der Klägerin grundsätzlich die Möglichkeit offen, ihre ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 75 Rn. 20; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 75 Rn. 66, Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 75 Rn. 18) und ist die Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach allgemeiner Ansicht in Fällen einer Verpflichtungsklage analog anwendbar (Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 109; BVerwG, U.v.25.7.1985 - 3 C 25/84 - BayVBl. 1986, 313 f.).
  • BVerwG, 02.10.1986 - 2 C 31.85

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Ermessensentscheidung - Rechtsschutzinteresse -

    Auszug aus VG Augsburg, 16.01.2014 - Au 5 K 13.880
    Die Klage erweist sich vielmehr bereits deshalb als unzulässig, weil in Fällen, in denen - wie hier - dem Beklagten eine Ermessens- und Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, dass der Beklagte zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen wäre (BVerwG, U.v. 2.10.1986 - 2 C 31/85 - NVwZ 1987, 229).
  • VGH Bayern, 29.11.2010 - 15 B 10.1439

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags; klärungsfähiges

    Auszug aus VG Augsburg, 16.01.2014 - Au 5 K 13.880
    Auch ein derartiges Begehren wäre mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht verfolgbar (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 15 B 10.1439; juris Rn. 19, 20; OVG NRW, U.v. 3.7.1996 - 11 A 2725/93 - NVwZ-RR 1997, 400 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.1996 - 11 A 2725/93

    Unterlassung der Erteilung einer Baugenehmigung; Feststellung der

    Auszug aus VG Augsburg, 16.01.2014 - Au 5 K 13.880
    Auch ein derartiges Begehren wäre mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht verfolgbar (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 15 B 10.1439; juris Rn. 19, 20; OVG NRW, U.v. 3.7.1996 - 11 A 2725/93 - NVwZ-RR 1997, 400 f.).
  • VG München, 02.03.2015 - M 8 K 13.4546

    Fortsetzungsfeststellungsklage; erledigendes Ereignis;

    Eine Feststellung der Gestalt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Genehmigung zu erteilen, sei ebenfalls im vorliegenden Feststellungsbegehren nicht zu erreichen, da für das strittige Bauvorhaben Befreiungen vom Planungsrecht (§ 31 Abs. 2 BauGB) und Abweichungen vom Bauordnungsrecht (Art. 63 BayBO) beantragt gewesen seien und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung der Beklagten ein Ermessensspielraum zustehe (so auch VG Augsburg, U.v. 16.1.2014 - Au 5 K 13.880 - juris Rn. 25).

    1.3.2 Ebenso kann es offen bleiben, ob die Auffassung der Beklagten - unter Berufung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Januar 2014 (Au 5 K 13.880 - juris Rn. 25) - zutreffend ist, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit dem Ziel der Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war, schon deswegen unzulässig ist, weil der Beklagten bei der Erteilung der Baugenehmigung wegen der beantragten Befreiungen ein Ermessen zustand.

  • VGH Bayern, 30.12.2020 - 15 C 20.2150

    Streitwert bei Klage auf Baugenehmigung eines Rinderstalls

    Selbst bei einem ausdrücklichen Übergang von einer Untätigkeitsklage bzw. Vornahmeklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage ändert sich der Streitwert nicht, sondern ist dieser nach wie vor nach dem Wert der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage mit dem Ziel des Erhalts der Baugenehmigung zu bemessen (so bereits BayVGH, B.v. 24.10.2005 - 1 C 04.2381 - juris Rn. 19 ff.; ebenso BayVGH, B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.510 - juris Rn. 15; B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris Rn. 15; B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 12; VG Augsburg, U.v. 16.1.2014 - Au 5 K 13.880 - juris Rn. 29; OVG RhPf, U.v. 7.11.2017 - 8 A 10859/17 - juris Rn. 64; VG Gießen, U.v. 3.9.2019 - 3 K 250/16.GI - juris Rn. 148), was heute in Nr. 1.3 des aktuellen Streitwertkatalogs 2013 ausdrücklich bestätigt wird.
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